BAO: § 245 Abs 3 und Abs 4
ZustG: § 17 Abs 3
Gemäß § 245 Abs 3 BAO ist die einmonatige Beschwerdefrist des § 245 Abs 1 BAO auf Antrag von der Abgabenbehörde verlängerbar. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.