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Gemischt genutztes Gebäude - keine Aufteilung nach Ertragskraft

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2019/67ÖStZB 2019, 171 Heft 7 v. 3.4.2019

EStG 1988: § 4

Dient ein Grundstück (Gebäude) einerseits zum Teil dem Betrieb und andererseits zum Teil außerbetrieblichen (oder privaten) Zwecken, so stellt der betrieblich genutzte Teil notwendiges Betriebsvermögen dar. Es kommt in einem solchen Fall, soweit das Ausmaß einer Nutzungsart nicht von untergeordneter Bedeutung ist, zu einer räumlichen Aufteilung des Gebäudes.

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