BAO: § 98 Abs 2
Mit dem Einlegen in die Databox ist ein Schriftstück in den elektronischen Verfügungsbereich gelangt und damit zugestellt, auch wenn der Empfänger - aufgrund eines Auslandsarbeitseinsatzes - ins Ausland (hier: nach Ägypten) übersiedelt ist und temporär seine bisherige Abgabestelle aufgegeben hat.