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Quasi-Internationale Organisation - Zuerkennung der Gemeinnützigkeit bei bloß mittelbarer Fördertätigkeit

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2019/29ÖStZB 2019, 87 Heft 4 v. 15.2.2019

BAO: § 40a Z 2 idF BGBl I 2015/160

NGO-G: § 6

Erbringt ein Verein gegenüber Körperschaften, die humanitäre Zwecke verfolgen, ohne eine Gewinnerzielungsabsicht Beratungsleistungen mit demselben humanitären Ziel und fördert er dadurch deren Zweckerreichung, so ist eine Zuerkennung der Gemeinnützigkeit nach § 40a Z 2 BAO idF des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015 auch dann möglich, wenn daneben keine eigene unmittelbare Förderung begünstigter Zwecke stattfindet.

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