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Bestreitung der Grunderwerbsteuerfestsetzung als (selbst definierter) Revisionspunkt

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. MÖStZB 2019/299ÖStZB 2019, 580 Heft 20 v. 15.10.2019

B-VG: Art 133 Abs 4

GrEStG: § 17 Abs 1 Z 1

Räumt der Eigentümer einer Liegenschaft (= Revisionswerber) einer GmbH ein Baurecht ein und wird gleichzeitig aber auch mittels Mietkaufvertrag vereinbart, dass das Eigentum am (noch zu errichtenden) Bauwerk - nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit - auf den Mietkäufer (= Liegenschaftseigentümer) übergehen soll, und macht der Revisionswerber als Revisionspunkt die Bestreitung der Grunderwerbsteuerfestsetzung dem Grunde nach geltend, so stellen sich die vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfragen iZm der Auslegung der Bauherreneigenschaft und iZm der Höhe der (der Grunderwerbsteuerfestsetzung zugrunde liegenden) Bemessungsgrundlage nicht und die Revision ist diesfalls als unzulässig zurückzuweisen.

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