BewG: § 10
GrEStG: § 4 Abs 2 Z 3 lit a idF BGBl I 2014/36
Rechtsgeschäftlich begründete Verfügungsbeschränkungen zählen zu den persönlichen Verhältnissen und sind bei der Bestimmung des gemeinen Wertes daher nicht zu berücksichtigen.
BewG: § 10
GrEStG: § 4 Abs 2 Z 3 lit a idF BGBl I 2014/36
Rechtsgeschäftlich begründete Verfügungsbeschränkungen zählen zu den persönlichen Verhältnissen und sind bei der Bestimmung des gemeinen Wertes daher nicht zu berücksichtigen.