EStG 1988: § 33 Abs 4 Z 3 idF BGBl I 2005/34
Die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft.
Die Anzahl der Monate ergibt sich aus der Erfüllung des Unterhaltspflichten im Entscheidungszeitpunkt des BFG.