EStG 1988: § 30 Abs 2 Z 1
Die erstmalige Parifizierung von Eigentumswohnungen stellt keinen Veräußerungs- bzw Anschaffungsvorgang dar. Wie bei einer Realteilung liegt eine Konkretisierung der bisherigen Miteigentumsanteile vor und das Wohnungseigentum tritt an die Stelle des bisherigen Miteigentums. Dadurch tritt die Eigentumswohnung auch in die Rechtstellung des bisherigen (anteiligen) Grundstücks ein