EStG 1988: § 29 Z 3
Ein Wohnungsgebrauchsrecht ist in der Regel ein höchstpersönliches, nicht übertragbares Recht ohne Wirtschaftsgutcharakter. Zahlungen für den Verzicht auf ein solches stellen beim Wohnungsgebrauchsberechtigten sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 dar, wenn damit kein Abgang eines Vermögenswertes des Wohnungsgebrauchsberechtigten verbunden ist.