EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 1, § 26 Z 4, § 34 Abs 1
Der Aufenthalt in einem auswärtigen Krankenhaus bzw einer auswärtigen Kuranstalt ist keine Reise im einkommensteuerrechtlichen Sinn. Der Begriff der Reise (etwa iSd § 4 Abs 5 EStG 1988) ist der außergewöhnlichen Belastung fremd.