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Haftung rechtskräftig verurteilter Täter - Hemmung der Einhebungsverjährung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2019/125ÖStZB 2019, 311 Heft 11 v. 3.6.2019

BAO: § 11, § 212a, § 238 Abs 3 lit b

1) Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

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