BAO: § 93 Abs 3 lit b und Abs 4, § 244, § 245 Abs 3, § 264 Abs 4 lit a
Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Abweisung eines Fristverlängerungsantrags mit einer Belehrung über die Länge der (durch den Wegfall der Hemmung in Gang gesetzten) restlichen Frist zu verbinden ist.