EnAbgVergG: § 1 Abs 1 idF BGBl I 2004/92
UStG 1994: § 1 Abs 1 Z 2, § 2 Abs 4 Z 1, § 6 Abs 1 Z 7
Erbringen Pflege- und Betreuungszentren, die vom Land Oberösterreich selbst geführt werden, unentgeltlich Leistungen an hilfsbedürftige Personen und wird der Aufwand hierfür daher von der öffentlichen Hand getragen, dann liegt - jedenfalls für die Bemessung der Energieabgabenvergütung - auch dann ein Eigenverbrauch vor, wenn der öffentlichen Hand ein teilweiser Regress offensteht. Die nicht gedeckten Kosten, die das Land Oberösterreich für geleistete Hilfe zu tragen hat, sind somit bei der Berechnung des Nettoproduktionswertes iSd § 1 Abs 1 EnAbgVergG einzubeziehen.