BAO: § 303 Abs 1 lit b idF BGBl I 2013/14
Hätte die Kenntnis einer (auch für die Partei neu hervorgekommenen) Tatsache einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt, so sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme auf Antrag gegeben.
BAO: § 303 Abs 1 lit b idF BGBl I 2013/14
Hätte die Kenntnis einer (auch für die Partei neu hervorgekommenen) Tatsache einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt, so sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme auf Antrag gegeben.