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Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist - Antrag auf Wiedereinsetzung binnen 3 Monaten nach Aufhören des Hindernisses

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2018/206ÖStZB 2018, 444 Heft 15 und 16 v. 15.8.2018

BAO: § 308, § 309

B-VG: Art 133 Abs 4

1) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch bei Versäumung der für einen Wiedereinsetzungsantrag zustehenden Frist zulässig.

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