BAO: § 308, § 309
B-VG: Art 133 Abs 4
1) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch bei Versäumung der für einen Wiedereinsetzungsantrag zustehenden Frist zulässig.
BAO: § 308, § 309
B-VG: Art 133 Abs 4
1) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch bei Versäumung der für einen Wiedereinsetzungsantrag zustehenden Frist zulässig.