BAO: § 303 Abs 1 lit b
B-VG: Art 133 Abs 4 B-VG
1) Vom Vorliegen einer wesentlichen Rechtsfrage, welche im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zur Zulässigkeit einer Revision führt, kann bei einem Verfahrensmangel nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des geltend gemachten Mangels für den Verfahrensausgang aufgezeigt wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl für viele VwGH 7. 9. 2017, Ra 2017/17/0482).