EStG 1988: § 33 Abs 4 Z 3
Die Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft. Wird der Unterhalt daher nicht in vollem Ausmaß geleistet, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate zu, für die sich rechnerisch eine vollständige Zahlung ergibt.