EStG 1988: § 34 Abs 8
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Die Ausbildungsstätte liegt bereits dann nicht mehr im Einzugsbereich des Wohnortes, wenn an zumindest einem Schultag pro Woche überhaupt keine entsprechende Möglichkeit der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels besteht.