KStG 1988: § 9 idF BGBl I 2004/57
Eine Körperschaft, deren gesamte Tätigkeit als Liebhaberei anzusehen ist, kann nicht Gruppenmitglied iSd § 9 Abs 2 KStG 1988 sein. Eine Unternehmensgruppe kann daher nicht zwischen einem Gruppenträger und einer - lediglich eine Liebhabereitätigkeit ausübenden - Körperschaft als einzigem Gruppenmitglied gebildet werden.