EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a
Auch ein Betriebsdirektor eines Opernhauses, dessen Tätigkeit hauptsächlich Besetzungen und Umbesetzungen umfasst, kann Opern-, Konzert- und Theaterkarten nicht als Werbungskosten absetzen. Ein zu bejahender Aspekt beruflicher Teilveranlassung dieser Opern-, Konzert- und Theaterbesuche ändert nämlich nichts am gesetzlich statuierten Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen.