BAO: § 284
Da eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages auf Akteneinsicht nicht zu erfolgen hat (vgl VwGH 8. 2. 1989, 87/13/0141), kann eine Säumnis der Abgabenbehörde nicht vorliegen.
Die Behörde hat ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, der Partei nicht ausdrücklich mitzuteilen. Hat die Partei vor Erlassung des Bescheides nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht, kann diese Unterlassung nicht der Behörde angerechnet werden (VwGH 23. 4. 1974, 1379/73).