BAO: § 97 Abs 1 lit a, § 98 Abs 1
IO: § 152b
Ein Insolvenzverfahren ist gem § 152b Abs 2 IO mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplanes aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken. Soweit der Sanierungsplan nichts anderes bestimmt, tritt gem § 152b Abs 3 IO der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen. Eines Beschlusses auf Aufhebung des Insolvenzverfahrens bedarf es dabei nicht.