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Keine Verlängerung der Revisionsfrist wegen Auslandsaufenthalt

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2017/360ÖStZB 2017, 706 Heft 24 v. 27.12.2017

BAO: § 98 Abs 1

ZustellG: § 17 Abs 3

Wurde das angefochtene Erkenntnis des BFG am 8. 6. 2016 durch Hinterlegung zugestellt, so läuft die sechswöchige Revisionsfrist auch dann am 20. 7. 2016 ab, wenn der Zustellvertreter erst am 11. 6. 2016 von einem Auslandsaufenthalt zurückgekehrt ist. Dem Revisionswerber stand nämlich angesichts der Frist von sechs Wochen für die Erhebung einer Revision - trotz der Verkürzung von drei Tagen - jedenfalls noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels zur Verfügung. Eine erst am 21. 7. 2016 eingebrachte außerordentliche Revision erweist sich daher als verspätet.

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