BAO: § 9 und § 80
1) Die Haftung nach § 9 BAO stellt nicht die Haftung für einen Schaden dar, welcher dem Abgabengläubiger bei Gesamtbetrachtung der Abgabenschulden mehrerer Abgabenschuldner entstanden ist. Ausschließlich ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Abgabenschuldner die in Rede stehende Umsatzsteuer (hier: für Oktober 2008) geschuldet und entrichtet hat.