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Wirtschaftliche Einheit beim Koppelfischereirecht

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2017/357ÖStZB 2017, 700 Heft 24 v. 27.12.2017

BewG 1955: § 2 Abs 1, § 3, § 50 Abs 1 Z 2

OÖ FischereiG: § 1, § 5, § 7

Gemäß § 50 Abs 1 Z 2 BewG 1955 gehört zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen insb das Fischereirecht. Ein Einheitswert wird nicht für den Abgabepflichtigen, sondern für die wirtschaftliche Einheit festgestellt.

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