BewG 1955: § 2 Abs 1, § 3, § 50 Abs 1 Z 2
OÖ FischereiG: § 1, § 5, § 7
Gemäß § 50 Abs 1 Z 2 BewG 1955 gehört zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen insb das Fischereirecht. Ein Einheitswert wird nicht für den Abgabepflichtigen, sondern für die wirtschaftliche Einheit festgestellt.