EStG 1988: § 24
BAO: § 207 Abs 2 zweiter Satz
1) Im Falle der Verpachtung eines Klientenstocks ist erst dann von einer Betriebsaufgabe auszugehen, wenn konkrete Umstände objektiv darauf schließen lassen, dass der Verpächter - nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses - mit dem vorhandenen Klientenstock nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen, oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse für die Absicht des Verpächters spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr weiterzuführen.