EStG 1988: § 94 Z 5 idF BGBl I 2009/52
KStG 1988: § 1 Abs 2 und Abs 3 Z 2, § 2 Abs 1, § 21 Abs 2 Z 3
Ein Abzugsverpflichteter hat nach § 94 Z 5 EStG 1988 dann keine Kapitalertragsteuer abzuziehen, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist und er ua erklärt, dass die Zinserträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes (ausgenommen eines Hoheitsbetriebes) zu erfassen sind. Voraussetzung für eine KESt-Befreiungserklärung ist sohin, dass die Zinserträge als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.