KStG 1988: § 8 Abs 4 Z 2 idF BGBl 1993/818
EStG 1988: § 18 Abs 6
Der Verlustabzug steht gem § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur iZm einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf).