KStG 1988: § 10 Abs 3 idF BGBl I 2009/52,
§ 12 Abs 3 idF BGBl 1996/201
Eine internationale Schachtelbeteiligung scheidet - im Falle des Konkurses der ausländischen Gesellschaft - erst mit der Beendigung der Abwicklung aus dem Betriebsvermögen aus. In diesem Zeitpunkt sind - in Folge des Untergangs der ausländischen Körperschaft - "tatsächliche und endgültige Vermögensverluste" iSd § 10 Abs 3 KStG 1988 idF BGBl I 2009/52 gegeben, sodass eine Beteiligungsabschreibung (Siebentelung iSd § 12 Abs 3 idF BGBl 1996/201) erfolgen kann.