KStG 1988: § 8 Abs 4, § 21 Abs 1 Z 1
EStG 1988: § 18 Abs 6 und Abs 7, § 102 Abs 2 Z 2
Ausländische Verluste einer Körperschaft, die vor der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht entstanden sind, können nach einem Wechsel in die unbeschränkte Steuerpflicht nicht durch einen Verlustvortrag verwertet werden.