Erbschaftsteuer
AEUV: Art 63, Art 65
Nach deutschen ErbStG besteht eine ErbSt-Ermäßigung, wenn im Nachlass Vermögen enthalten ist, das der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre durch einen Vorgang erworben hat, der deutsche ErbSt ausgelöst hat. Da die Ermäßigung nur zusteht, wenn für den Vorerwerb deutsche ErbSt angefallen ist, stellt die Regelung eine Beschränkung des Kapitalverkehrs iSd Art 63 AEUV dar. Die Regelung ist allerding durch die Notwendigkeit der Wahrung der Kohärenz des Steuerrechts (einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses) gerechtfertigt. Das Ziel der deutschen Regelung ist es, bei mehrmaligem Übergang desselben Vermögens die auf dieses Vermögen neu entfallende ErbSt, soweit das Vermögen beim Vorerwerber der Besteuerung unterlegen ist, zu ermäßigen. Es besteht daher ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem fraglichen Steuervorteil und der früheren Besteuerung. Dass die Ermäßigung nur Personen zugutekommt, die Vermögen erben, für das bei einem vorherigen Erbanfall eine solche Steuer in Deutschland erhoben wurde, folgt einer spiegelbildlichen Logik, die gestört wäre, wenn dieser Steuervorteil auch Personen zugutekäme, die Vermögen erben, für das in Deutschland keine ErbSt erhoben wurde.