Erbschaftsteuer
AEUV: Art 63, Art 65
Nach deutschem ErbStG gilt: Fällt ein Erwerb unter die beschränkte Steuerpflicht (mit nur geringfügigen Freibeträgen) kann der Erwerber (Geschenknehmer), wenn er oder der Schenker den Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR hat, zur unbeschränkten Steuerpflicht optieren. Dann kommen die hohen Freibeträge für unbeschränkte Steuerpflicht zur Anwendung. Während aber bei der unbeschränkten Steuerpflicht für in Deutschland Ansässige nur die Vermögensanfälle der vergangenen zehn Jahre zusammengerechnet werden, erfolgt nach dem deutschen ErbStG im Falle der Option zusätzlich auch eine Einbeziehung und Zusammenrechnung mit den Vermögensanfällen nachfolgenden zehn Jahre.