UmgrStG: Art III
BAO: § 299
Ein protokollierter Einzelunternehmer kann ein Gebäude, das zu seinem Teilbetrieb Gartencenter gehört, nicht unter Zurückbehaltung des Grund und Bodens gem Art III UmgrStG in eine GmbH einbringen, da ein Gebäude mit dem Grund und Boden ein einheitliches Wirtschaftsgut bildet. Diesfalls verbleibt auch das Gebäude (zusammen mit dem Grund und Boden) im Einzelunternehmen. Kommt es beim Einzelunternehmen danach zu einem Übergang von der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 auf eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1988, so ist ein gewillkürtes Betriebsvermögen nicht mehr möglich und die dem Einzelunternehmen zuzuordnenden Liegenschaften gelten daher als entnommen und es kommt schlussendlich (wegen des Misslingens der Trennung) zu einer Versteuerung der stillen Reserven.