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Ex tunc Wirkung einer Rechnungsberichtigung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL.M.ÖStZB 2017/210ÖStZB 2017, 411 Heft 14 v. 2.8.2017

UStG 1994: § 11 Abs 1 idF BGBl I 2007/99, § 12 Abs 1 Z 1

Liegt eine formal unvollständige Rechnung vor (hier: Fehlen der UID-Nummer), kann die Erstattung der Vorsteuern trotzdem ex tunc im Erstattungszeitraum der ursprünglichen Rechnungsausstellung gewährt werden, wenn der Antragsteller noch vor dem Erlass des endgültigen Umsatzsteuerbescheides berichtigte Rechnungen vorlegt.

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