BAO: § 205a
Beschwerdezinsen stehen nur dann zu, wenn eine Abgabenschuldigkeit entrichtet wurde und diese später im Rechtsmittelverfahren herabgesetzt wird.
Wird hingegen eine Steuergutschrift durch das BFG erstmalig im Rechtsmittelweg zuerkannt, stehen keine Beschwerdezinsen zu. In einem solchen Falle kann die Bestimmung des § 205a BAO auch nicht analog angewendet werden. Dass allenfalls - aufgrund der Entziehung liquider Mittel - aus rechtspolitischen Gründen auch eine Verzinsung einer strittigen, erst im Rechtsmittelweg zuerkannten Gutschrift wünschenswert sein könnte, erweckt noch keine Bedenken im Hinblick auf die Sachlichkeit der vorliegenden Regelung und es wird daher kein Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH gerichtet.