KommStG: § 6a
BAO: § 183 Abs 3
Eine von der Behörde geforderte Liquiditätsaufstellung und der (vom Vorstand der AG zu erbringende) Nachweis der Gläubigergleichbehandlung müssen sich auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte der in Rede stehenden Abgabenschuldigkeiten beziehen.