BAO: § 295a
EStG: § 16 Abs 2
Wird im Jahr 2011 von einem Arbeitgeber irrtümlich eine zu hohe Pensionsabfindung ausbezahlt und wird der zu Unrecht bezogene Ablösebetrag im Jahr 2012 der bezugsauszahlenden Stelle refundiert, kann kein Antrag auf Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2011 gem § 295a BAO gestellt werden, da in diesem Fall kein Ereignis vorliegt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder den Umfang des Abgabenanspruches hätte.