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Kein Austausch des Wiederaufnahmsgrundes

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/113ÖStZB 2016, 226 Heft 8 v. 18.4.2016

BAO: § 289 Abs 1 idF vor BGBl I 2013/14

Nach der stRsp des VwGH (vgl dazu etwa die Erkenntnisse VwGH 19. 9. 2007, 2004/13/0108, ÖStZB 2008/210, oder VwGH 17. 4. 2008, 2007/15/0062, ÖStZB 2009/19) berechtigte die Bestimmung des § 289 Abs 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012, BGBl I 2013/14, die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht dazu, den vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgrund durch einen anderen - ihrer Meinung nach zutreffenden - zu ersetzen.

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