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Gegenstandsloserklärung einer Säumnisbeschwerde

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/112ÖStZB 2016, 225 Heft 8 v. 18.4.2016

BAO: § 284

Eine Säumnisbeschwerde ist dann als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Begehren der Säumnisbeschwerde Rechnung getragen wurde, indem die Abgabenbehörde, deren Säumnis bekämpft wurde, ihren Bescheid erlassen hat. Eine solche Gegenstandsloserklärung hängt etwa nicht davon ab, ob die in § 284 Abs 2 BAO genannte Frist, innerhalb der die Abgabenbehörde zu entscheiden hatte, wirksam und rechtmäßig verlängert wurde.

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