BAO: § 284
Eine Säumnisbeschwerde ist dann als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Begehren der Säumnisbeschwerde Rechnung getragen wurde, indem die Abgabenbehörde, deren Säumnis bekämpft wurde, ihren Bescheid erlassen hat. Eine solche Gegenstandsloserklärung hängt etwa nicht davon ab, ob die in § 284 Abs 2 BAO genannte Frist, innerhalb der die Abgabenbehörde zu entscheiden hatte, wirksam und rechtmäßig verlängert wurde.