BAO: § 23
UStG 1994: § 12
Darf eine Reifenfirma - im Hinblick auf eine Gebietsschutzvereinbarung - nicht direkt nach Deutschland liefern und wird deshalb vereinbart, dass die Reifen durch den Abnehmer von einem Speditionslager in Wien direkt abgeholt werden und lediglich die Fakturierung und Bezahlung "pro forma" über eine GmbH erfolgen solle, liegt hinsichtlich der Reifenlieferung der GmbH ein Scheingeschäft vor und der GmbH steht daher aus den Rechnungen der Reifenfirma kein Vorsteuerabzug zu.