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Subsidiarität und Akzessorietät der Geschäftsführerhaftung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/99ÖStZB 2016, 218 Heft 8 v. 18.4.2016

BAO: § 9, § 80, § 201

FLAG: § 41, § 43 Abs 1

Für eine Heranziehung zur Haftung von Dienstgeberbeiträgen samt Zuschlag sieht die Bf ausschließlich den zuständigen SV-Träger berufen an. Dabei übersieht sie jedoch die Bestimmung des § 43 Abs 1 FLAG, welche die Entrichtung des Dienstgeberbeitrages an das Finanzamt vorschreibt, auf welchen gem § 1 BAO die Bundesabgabenordnung (somit auch deren §§ 9 und 80) anzuwenden ist.

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