BAO: § 9, § 80, § 201
FLAG: § 41, § 43 Abs 1
Für eine Heranziehung zur Haftung von Dienstgeberbeiträgen samt Zuschlag sieht die Bf ausschließlich den zuständigen SV-Träger berufen an. Dabei übersieht sie jedoch die Bestimmung des § 43 Abs 1 FLAG, welche die Entrichtung des Dienstgeberbeitrages an das Finanzamt vorschreibt, auf welchen gem § 1 BAO die Bundesabgabenordnung (somit auch deren §§ 9 und 80) anzuwenden ist.