MwSt
MwStRL 2006/112/EG: Art 183
Eine nationale Steuerrechtsnorm, die mittlerweile mit einem Urteil des EuGH bereits als unionsrechtswidrig erkannt worden war, hatte zur Folge gehabt, dass dem Unternehmer Vorsteuern (Vorsteuerüberhang) nicht in angemessener Frist, sondern erst verspätet (nach Klärung der Unionsrechtswidrigkeit) erstattet wurden. Die nationale ungarische Regelung, wonach in einem solchen Fall die Zahlung von Zinsen an den Unternehmer (auf die verspätet erstatteten Umsatzsteuerbeträge) ausgeschlossen ist, obgleich diese nationale Regelung ansonsten bei einer verspäteten Zuweisung der Umsatzsteuer die Zahlung von Zinsen vorsieht, verstößt gegen das Unionsrecht, insbesondere Art 183 der MwStRL. Die Modalitäten der Zahlung solcher Zinsen dürfen nicht weniger günstig sein als diejenigen, die auf Klagen Anwendung finden, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind und einen ähnlichen Gegenstand haben wie Klagen wegen Verletzung des Unionsrechts. Die Modalitäten dürfen auch nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.