MwSt
MwStRL 2006/112/EG : Art 2, Art 9, Art 11, Art 196
Eine in einem Drittland ansässig Gesellschaft hatte in einem EU-Staat (hier: Schweden) eine Zweigniederlassung. In Schweden gehörte diese Zweitniederlassung zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft ("MwSt-Gruppe") iSd Art 11 MwStRL. Die schwedische Zweigniederlassung ist durch die Aufnahme in die schwedische Organschaft nicht mehr Teil des Unternehmens der im Drittland ansässigen Gesellschaft. Dienstleistungen, welche die im Drittland befindliche Hauptniederlassung dieser Gesellschaft an die Schwedische Zweigniederlassung erbringt, bilden daher umsatzsteuerbare Umsätze. Zudem kommt auf diese Dienstleistungen das reverse-charge-System iSd Art 196 MwStRL zur Anwendung, sodass die schwedische Organschaft ("MwSt-Gruppe") Steuerschuldnerin ist.