Körperschaftsteuer
AEUV: Art 49, Art 54, Art 63
Für die Frage, ob die steuerliche Behandlung der aus einem anderen Staat bezogenen Dividenden unter Art 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit und unter Art 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fällt, ist auf den Gegenstand der nationalen gesetzlichen Regelung abzustellen. Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft einräumen ("Kontrollbeteiligungen"), fällt in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit. Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung des Unternehmens Einfluss genommen werden soll ("Portfoliobeteiligung"), ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen.