EStG: § 19 Abs 1
Mietzinsvorauszahlungen fließen nach allgemeinen Grundsätzen (§ 19 Abs 1 EStG 1988) zu.
Eine zeitanteilige (pro rata temporis) Erfassung ist dann geboten, wenn der Mietzinsvorauszahlung Darlehenscharakter zukommt und eine - vom Fortbestand des Bestandverhältnisses losgelöste - Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit, Verzinsung und Rückzahlungsmodalität besteht.