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BFG: Zufluss von Mietzinsvorauszahlungen

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/379ÖStZB 2016, 708 Heft 24 v. 27.12.2016

EStG: § 19 Abs 1

Mietzinsvorauszahlungen fließen nach allgemeinen Grundsätzen (§ 19 Abs 1 EStG 1988) zu.

Eine zeitanteilige (pro rata temporis) Erfassung ist dann geboten, wenn der Mietzinsvorauszahlung Darlehenscharakter zukommt und eine - vom Fortbestand des Bestandverhältnisses losgelöste - Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit, Verzinsung und Rückzahlungsmodalität besteht.

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