BAO: § 201 Abs 2 Z 3
EStG: § 108c
Bei der amtswegigen Neufestsetzung einer Forschungsprämie nach § 201 Abs 2 Z 3 BAO ist entscheidend, ob und gegebenenfalls welche seit der Selbstbemessung neu hervorgekommenen Umstände seitens des Finanzamts dargetan wurden, die als Wiederaufnahmegrund geeignet sind.