VwGVG: § 33 Abs 3 und Abs 4
BAO: § 308
Im Falle der Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht entscheidet über einen Wiedereinsetzungsantrag:
VwGVG: § 33 Abs 3 und Abs 4
BAO: § 308
Im Falle der Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht entscheidet über einen Wiedereinsetzungsantrag: