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Keine Bagatellgrenze für Amtsrevision

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/221ÖStZB 2016, 419 Heft 14 v. 21.7.2016

VwGG: § 25a Abs 4

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist im Falle einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,- verhängt wurde.

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