B-VG: Art 133 Abs 4
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Zuständigkeit des VwGH zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung begrenzt.