EStG 1988: § 6 Z 1
Wird ein noch verwendbares Gebäude auf der Liegenschaft neben der Unternehmenszentrale erworben und zeitnah zum Erwerb abgerissen, um übergreifend auf die (bereits zuvor im Eigenstum der GmbH stehende) Liegenschaft ein neues Gebäude zu errichten, können das Altgebäude einerseits und das Neugebäude andererseits nicht als "nämliches Wirtschaftsgut" angesehen werden.